AGB Keller Hufbeschlag

Keller Hufbeschlag ist Leistungserbringer für Hufbeschläge, Barhufpflege etc. Als Kunde und Schuldner der Vergütung gilt der Eigentümer des Pferdes, auch wenn der Termin von einem Vertreter (z. B. Pferdepfleger, Trainer, Reitbeteili­gung) vereinbart worden ist.

Für die Ausführung der Hufbeschlagsarbeiten - inklusive Material - sind die vereinbar­ten Vergütungen zu bezahlen. Terminvereinbarungen können bis zu spätestens 48 Stunden vor dem Termin kostenlos abgesagt werden. Bei späteren Absa­gen kann der Leistungserbrin­ger dem Kunden die geplanten Leistungen, exklusive Material, in Rechnung stellen.

Der Leistungserbringer gewährleistet den ordnungsgemässen Hufbeschlag des Pferdes. Der Leistungserbringer wird die Hufbeschlagsarbeiten soweit möglich und soweit im Rahmen seiner eigenen fachlichen Beurteilung und Erfahrungen nachvollziehbar, sowie gemäss spezifischer, ihm schrift­lich mitgeteilter Vorgaben des Kunden durchführen.

Der Kunde verpflichtet sich, dem Leistungserbringer die ihm bekannten und für den Hufbeschlag relevanten Informationen, Beschwerden und Verhaltensauf­fälligkeiten des Pferdes mitzuteilen. Im Übrigen verpflichtet er sich, aus­schliesslich gesunde, gut gepflegte, saubere und für den Leistungserbringer, seine Ein­richtung sowie für Dritte und andere Pferde ungefährliche Pferde zum Hufbe­schlag anzumelden. Bei Zweifeln am Zustand oder Verhalten der Pferde sowie bei unsachgemässen Beschlagsanweisungen des Kunden ist der Leistungserbrin­ger jederzeit berechtigt, die Durchführung des Hufbeschlags zu verweigern oder von einer tierärztlichen Bescheinigung abhängig zu machen.

Der Leistungserbringer gewährleistet bei bestimmungsgemässem Gebrauch die Mängelfreiheit der geleisteten Arbeiten und die sorgfältige und fachmännische Ausführung der Leistungen. Gebrauchstypische Beschädigung, Abnutzung sowie unsachgemässer Gebrauch, Pflege oder Anwendung der geleisteten Arbeiten sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Kunde hat dem Leistungserbrin­ger unverzüglich Mängel schriftlich zu melden. Er hat ausschliesslich das Recht auf eine Nachbesserung der erbrachten Leistungen.

Die Zahlung ist grundsätzlich zum Termin fällig (Bar, Twint). Rechnungen können erstellt werden; Die Zahlung dieser hat innerhalb 30 Tage zu erfolgen. Keller Hufbeschlag darf den vollumfänglichen Mehraufwand für das Erstellen der Rechnungen und die Zahlungskontrollen verrechnen.
Zahlungen die nicht pünktlich eintreffen, führen zu einer 1. Mahnung von 10.- CHF und einer neuen Frist von weiteren 30 Tagen. Darauf folgt im Falle des nicht Erhalts eine 2. Mahnung die 20.- CHF dazu rechnet (Total 30.- CHF). Die Frist verlängert sich um weitere 30 Tage. Auf dies folgt die Betreibung. Sämtliche Unkosten für die Betreibung übernimmt der Schuldner.

Die Preise sind auf der Webseite (www.nextgenerationfarrier.ch) ersichtlich. Basis für die Berechnung der Fahrtkosten ist die Distanz des schnellsten Wegs anhand Google Maps.

Die Daten meiner Kunden werden ausschliesslich für die Dienste von Keller Hufbeschlag verwendet und keinesfalls weitergegeben. Sie werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geschützt. Der Kunde hat das Recht, seine personenbezogenen Daten einzusehen und gegebenenfalls zu ändern. Ich behalte mir das Recht vor, Fotos und Videos vom Pferd, den Hufen im Stand und in der Bewegung zu machen und für Studienzwecke, Archiv etc. zu verwenden.

Mehraufwände, vorhersehbar oder nicht können verrechnet werden.

Gerichtsstand ist das Kreisgericht Rheintal.